Unfall – Was tun?
Sind Sie in einen Autounfall verwickelt gewesen?
So verhalten Sie sich richtig.
Unfall – Was tun?
Sind Sie in einen Autounfall verwickelt gewesen?
So verhalten Sie sich richtig.

Folgen Sie diesen 5 Schritten, um sich im Falle eines Unfalls richtig zu verhalten

5 Schritte – Wie handle ich richtig?


Sichern Sie die Unfallstelle ab. Tragen Sie eine Warnweste und stellen Sie das Warndreieck in ausreichender Entfernung auf (innerorts 50m, auf Landstraßen 100m, auf Autobahnen 200m).

Leisten Sie erste Hilfe, wenn es notwendig ist.

Rufen Sie die Polizei und bei schweren Unfällen auch die Feuerwehr.

Verlassen Sie auf keinen Fall den Unfallort.

Kontaktieren Sie jetzt Ihren Kfz-Sachverständigen.

Sichern Sie die Unfallstelle ab. Tragen Sie eine Warnweste und stellen Sie das Warndreieck in ausreichender Entfernung auf (innerorts 50m, auf Landstraßen 100m, auf Autobahnen 200m).

Leisten Sie erste Hilfe, wenn es notwendig ist.

Rufen Sie die Polizei und bei schweren Unfällen auch die Feuerwehr.

Verlassen Sie auf keinen Fall den Unfallort.

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Ihre Kfz-Sachverständige von Experts24 klären Sie über Ihre Rechte auf, erklären Ihnen, wie Sie noch am Unfallort eine erste Beweissicherung in Form von Fotos durchführen können und welche weiteren Aspekte zu beachten sind, damit einer reibungslosen Schadensregulierung nichts im Wege steht. Vielleicht ist auch in diesem Moment ein Experts24-Sachverständiger in Ihrer Nähe im Einsatz und kann sofort zum Unfallort kommen.

Das Video zeigt Ihnen, wie Sie sich im Falle eines Unfalls zu verhalten haben


Hatten Sie einen Autounfall?

Vermeiden Sie Fehler und sprechen Sie als erstes mit einem unabhängigen Sachverständigen. Nur ein Gutachten erfüllt die Kriterien für eine Beweissicherung, die Sie dringend benötigen, um den Schaden bei der Gegenseite geltend zu machen. Als Geschädigter werden die Kosten für die Gutachtenerstellung komplett von der Gegenseite übernommen.

Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Beratungsgespräch

Informationen zu einem Verkehrsunfall


Sie sind nicht Schuld am Autounfall? Deswegen benötigen Sie unbedingt einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen!
Als Geschädigter haben Sie das Recht, den Schaden und alle zusätzlichen Kosten, die durch den Autounfall aufgetreten sind (Abschleppkosten, Mietwagen bzw. Nutzungsausfall, Einschalten eines Rechtsanwaltes, weitere Kosten) von dem Unfallgegner, bzw. seiner Haftpflichtversicherung, erstattet zu bekommen. Außerdem haben Sie Anspruch auf einen eigenen unabhängigen Kfz-Sachverständigen ihrer Wahl. Dies ist für Sie besonders wichtig, weil Sie die Schätzung Ihres Schadens nicht demjenigen überlassen sollten, der ihn bezahlen muss. Als Sachverständige von Experts24 ist es unser Job, die richtige Höhe Ihres entstandenen Schadens zu kalkulieren und ein Schadengutachten zu erstellen, damit Sie Ihren vollen Schadenersatz verlangen können.

Wichtig!


Häufig berichten Geschädigte, dass Sachbearbeiter der Versicherungen davor warnen einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen mit dem Hinweis, es könne ein Bagatellschaden vorliegen. Bei einem Bagatellschaden stelle die Hinzuziehung eines Sachverständigen ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB dar, was zur Konsequenz hätte, dass der Geschädigte die Sachverständigengebühren selber tragen müsste.
Doch wie kann ein Geschädigter feststellen, dass tatsächlich ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt? Was genau ist ein Bagatellschaden?
Ist die sogenannte Bagatellschadensgrenze von 750,- EUR bindend, und wie erfährt der Geschädigte, dass diese über- bzw. unterschritten ist?

Fakt ist:
Infolge der Bauart ständig moderner werdender Fahrzeuge wird ein Unfallschaden aus der Sicht des Laien oftmals als Bagatellschaden bewertet, obwohl nicht sichtbare Teile beschädigt sein können und damit ein verdeckter Unfallschaden vorliegen kann.
Hierzu kommt, dass in solchen verdeckten Schadensfällen dem Geschädigten das Risiko nicht bekannt ist, dem er sich aussetzt, wenn er mit einem Fahrzeug fährt, welches einen verdeckten Schaden aufweist. Es geht also nicht nur um die Höhe des Schadensersatzanspruches, sondern auch um die Verkehrs- und Unfallsicherheit des Fahrzeuges und damit die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und anderer Verkehrsteilnehmer.
Ein weiteres Problem ergibt sich auch bei einem späteren Verkauf des Fahrzeuges. Wenn der Verkäufer den Käufer auf den Unfallschaden wegen eines angeblichen Bagatellschadens nicht hingewiesen hat und sich herausstellt, dass mehr als ein unerheblicher Bagatellschaden vorlag, kann dies die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Käufer zur Folge haben, denn der Verkäufer eines Kraftfahrzeuges hat auf unfallbedingte Vorschäden hinzuweisen.

Unser Ratschlag


Einen Besichtigungstermin mit einem Experts24-Sachverständigen vereinbaren!
Dieser wird bei der Besichtigung Ihres Fahrzeuges vor Ort mit Ihnen besprechen, welche die sinnvollste Lösung für Sie, als Geschädigter, ist.
Eine Beweissicherung und Schadensermittlung muss in jedem Fall erfolgen, ob Bagatellschaden oder nicht, wenn der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch durchsetzen möchte. Die Alternative zum Gutachten wäre ein Kurzgutachten. Dieser kann durch den Experts24-Sachverständigen erstellt werden, ohne dass der Geschädigte sich dem Vorwurf der Verletzung seiner Schadensminderungspflicht seitens der Versicherungen ausgesetzt sieht. Vorteil eines durch den Experts24-Sachverständigen erstellten Kurzgutachtens ist außerdem die Erstellung von, zur Beweissicherung notwendigen, Lichtbildern. In der Regel verlangen die Schadenssachbearbeiter der Versicherungen nach Vorlage eines Werkstatt-Kostenvoranschlages die Zusendung von Lichtbildern, welche der Geschädigte selbst erstellen müsste. Das stellt den Geschädigten oft vor Probleme, weil er Gefahr läuft, durch schlechte Aufnahmen, den Schaden für die Versicherung nicht plausibel darstellen zu können, was zu einem ungerechtfertigt niedrigen oder gar zu einer Ablehnung des Schadenersatzanspruches führen kann.

Sind Sie als Geschädigter verpflichtet, ihr Fahrzeug zu reparieren?


Nein! Gemäß §249 Abs. 2. BGB heißt es „[…] so kann der Gläubiger (Geschädigte) statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“ Der Geschädigte kann also die Reparaturkosten, allerdings ohne MwSt., laut Gutachten verlangen.

Fazit


Wir empfehlen, sich nach einem Autounfall immer an das Experts24-Team zu wenden, unabhängig, ob Unfallverursacher oder Geschädigter. Besonders aber, wenn Sie Geschädigter sind, können wir als freie Kfz-Sachverständige Ihnen helfen, Ihren berechtigten Schadenersatzanspruch einzufordern. Sind Sie Unfallverursacher, so informieren wir Sie trotzdem über ihre Rechte und können gegebenenfalls, nach Absprache mit ihrer Versicherung, ebenfalls ein Schadensgutachten erstellen.

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Häufig gestellte Fragen


Als Unfallverursacher hängt die Schadenregulierung nach dem Unfall von den Bedingungen ihres Versicherungsvertrages ab. Den Schaden des Unfallgegners übernimmt ihre Haftpflichtversicherung. Die Behebung ihres Schadens hängt davon ab, ob Sie kaskoversichert sind. Im Kaskofall ergibt sich der Anspruch aus den vertraglichen Vereinbarungen mit der eigenen Versicherung und den allgemeinen Kaskobedingungen (AKB)! Die genannten Ansprüche aus dem Haftpflichtfall hat der Kaskogeschädigte nicht. Demnach verfällt meist ihr Anspruch auf:

▪ die Kostenerstattung eines Rechtsanwaltes
▪ die Kostenerstattung eines Mietwagen bzw. des Nutzungsausfalles für die Reparaturzeit
▪ Ihr Anspruch auf einen freien und unabhängigen Sachverständigen

Es ist trotzdem möglich, auch als Unfallverursacher, der Versicherung einen eigenen freien Sachverständigen, zur Erstellung eines Schadengutachtens, vorzuschlagen.

Sollten Sie mit dem Ergebnis des Versicherungs-Gutachtens nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit gemäß §14 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) ein sogenanntes Sachverständigenverfahren einzuleiten. Das bedeutet, Sie können einen eigenen Sachverständigen benennen und das Gutachten der Versicherung überprüfen lassen. Hier ist eine bestimmte Vorgehensweise zu beachten!

Hinweis: Zu Kaskoschäden gehören in der Regel auch Brand-, Diebstahl-, Glasbruch-, Hagel/Sturm- und Haar-Wildschäden (Teilkasko)!

  1. Wahl eines eigenen Sachverständigen
  2. Abrechnung des Schadens auf Basis eines Gutachtens
  3. Reparatur in Eigenleistung
  4. Erstattung von Nutzungsausfall nach Reparatur bzw. Neuanschaffung im Totalschadenfall (Reparaturkosten > Fahrzeugwert) ODER
  5. Leihwagen (Bedingung: Reparatur bzw. Neuanschaffung bei Totalschaden)
  6. Erstattung der merkantilen Wertminderung (Einzelfallabhängig z.B. Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre)
  7. Reparatur auch bei Totalschaden möglich (Bedingung: Reparaturkosten nicht höher als 130% des Fahrzeugwertes)
  8. Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes
  1. Schadenminderungsobliegenheit (§254BGB)
  2. Fragebogen für Anspruchsteller ausfüllen und gegnerischer Versicherung zusenden

WICHTIG:
Häufig berichten Geschädigte, dass Schadens-Sachbearbeiter der Versicherungen davor warnen einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen mit dem Hinweis, es könne ein Bagatellschaden vorliegen. Bei einem Bagatellschaden stelle die Hinzuziehung eines Sachverständigen ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB dar, was zur Konsequenz hätte, dass der Geschädigte die Sachverständigengebühren selber tragen müsse.
Doch wie kann ein Geschädigter feststellen, dass tatsächlich ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt?
Was genau ist ein Bagatellschaden?
Ist die sogenannte Bagatellschadensgrenze von 750,- EUR bindend, und wie erfährt der Geschädigte, dass diese über- bzw. unterschritten ist?

Fakt ist:
Infolge der Bauart ständig moderner werdender Fahrzeuge wird ein Unfallschaden aus der Sicht des Laien oftmals als Bagatellschaden bewertet, obwohl nicht sichtbare Teile beschädigt sein können und damit ein verdeckter Unfallschaden vorliegen kann.
Hierzu kommt, dass in solchen verdeckten Schadensfällen dem Geschädigten das Risiko nicht bekannt ist, dem er sich aussetzt, wenn er mit einem Fahrzeug fährt, welches einen verdeckten Schaden aufweist. Es geht also nicht nur um die Höhe des Schadensersatzanspruches, sondern auch um die Verkehrs- und Unfallsicherheit des Fahrzeuges und damit die Sicherheit der Fahrzeuginsassen.
Ein weiteres Problem ergibt sich auch bei einem späteren Verkauf des Fahrzeuges. Wenn der Verkäufer den Käufer auf den Unfallschaden wegen eines angeblichen Bagatellschadens nicht hingewiesen hat und sich herausstellt, dass mehr als ein unerheblicher Bagatellschaden vorlag, kann dies die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Käufer zur Folge haben, denn der Verkäufer eines Kraftfahrzeuges hat auf unfallbedingte Vorschäden hinzuweisen.

Unser Ratschlag:
Einen Besichtigungstermin mit einem Experts24-Sachverständigen vereinbaren! Dieser wird nach Schadensfeststellung vor Ort mit dem Geschädigten besprechen, welche für ihn die sinnvollste Lösung ist. Eine Schadensermittlung muss im jeden Fall erfolgen, ob Bagatellschaden oder nicht. Die Alternative zum Gutachten wäre ein Kurzgutachten. Dieser kann durch den Experts24-Sachverständigen auch erstellt werden, ohne dass der Geschädigte sich dem Vorwurf der Verletzung seiner Schadensminderungspflicht seitens der Versicherungen ausgesetzt sieht. Vorteil eines durch den Experts24-Sachverständigen erstellten Kurzgutachtens ist außerdem die Erstellung von Lichtbildern. In der Regel verlangen die Schadenssachbearbeiter der Versicherungen nach Vorlage eines Werkstatt-Kostenvoranschlages die Zusendung von Lichtbildern, welche der Geschädigte selbst erstellen müsste.

Nein!
Gemäß §249 Abs. 2. BGB heißt es „..so kann der Gläubiger (Geschädigte) statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“
Der Geschädigte kann also die Reparaturkosten, allerdings ohne MwSt., laut Gutachten verlangen.

  1. Technischer Totalschaden
    Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug endgültig und irreparabel zerstört ist.
  2. Wirtschaftlicher Totalschaden
    Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, also eine Reparatur unwirtschaftlich wäre.
  3. Unechter Totalschaden
    Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten (zzgl. Minderwert) die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen. Ein Restwert wird i.d.R. bei Erreichung der Reparaturkosten von 70% zum Wiederbeschaffungswert ermittelt (Empfehlung des Verkehrsgerichtstages in Goslar).

Grundsätzlich gilt, dass bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert beansprucht werden kann.
Liegt ein unechter Totalschaden vor, kann der Geschädigte alternativ, nach Durchführung der Reparatur, die Reparaturkosten beanspruchen. Die Reparatur kann auch in Eigenleistung erfolgen.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann der Geschädigte auch nach Durchführung einer Reparatur die Reparaturkosten beanspruchen, wenn er ein berechtigtes „Integritätsinteresse“ mit der weiteren Nutzung seines Fahrzeuges verbindet. Allerdings ist zwingend erforderlich, dass die Reparaturkosten nicht 130% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen und die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt. Auch hier gilt das Recht der Reparatur in Eigenleistung.

Muss der Geschädigte bei Totalschaden sein Fahrzeug abgeben?
Nein.
Das Fahrzeug bleibt das Eigentum des Geschädigten. Allerdings kann ein Restwert ermittelt werden (siehe „Welchen Anspruch hat der Geschädigte bei Totalschaden?“, Punkt 3), der bei der Regulierung berücksichtigt wird. In diesem Fall liegt ein verbindliches Restwertangebot eines Händlers vor. Der Geschädigte kann das Angebot wahrnehmen und sein Fahrzeug verkaufen. Nicht jedes Restwertangebot ist rechtlich wirksam!

Es werden prozentuale Teilhaftungen festgelegt. Entsprechend werden die Schäden der Beteiligten reguliert.

Selbstverschuldete Unfälle sind Kaskoschäden (Vollkasko) und nicht selbstverschuldete Haftpflichtschäden!

Bei Kaskoschäden tritt die eigene Versicherung i.d.R. ein, bei Haftpflichtschäden ist die Versicherung des Unfallverursachers verpflichtet den Schaden zu regulieren. Es liegen zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen vor.

Im Haftpflichtfall hat der Geschädigte das Recht seinen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Darüber hinaus hat er Anspruch auf Erstattung von:

  • Schmerzensgeld
  • entstandene Abschleppkosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • merkantile Wertminderung (Einzelfallabhängig)
  • Nutzungsausfall oder Leihwagen (nach erfolgter Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung)
  • Stundensätze der Hersteller-Werkstatt, wenn Fahrzeug scheckheftgepflegt ist ODER nicht älter als drei Jahre
  • UPE-Ersatzteilaufschläge
  • Recht zur Reparatur, auch bei Totalschaden (max. dürfen die Reparaturkosten 130% vom Wert betragen)
  • Kostenpauschale (i.d.R. 25,-€)
  • Entsorgungskosten
  • Verbringungskosten
  • notwendigen Finanzierungskosten
  • notwendigen Haushaltshilfekosten
  • Beilackierungen zur Vermeidung von Farbtonunterschieden usw. (Einzelfallabhängig, i.d.R bei Metallic- und Sonderlackierungen)

Im Kaskofall ergibt sich der Anspruch aus den vertraglichen Vereinbarungen mit der eigenen Versicherung und den allgemeinen Kaskobedingungen (AKBs)!

Die genannten Ansprüche aus dem Haftpflichtfall hat der Kaskogeschädigte nicht. Er kann sein Fahrzeug in die Werkstatt bringen und hoffen, dass es gut repariert wird. Die Reparatur-Werkstatt wird von der Versicherung vorgegeben, wenn er dies vereinbart hat, wofür er i.d.R. einen Rabatt bei der Prämienzahlung erhält.

Er kann aber auch fiktiv nach Gutachten des Versicherungssachverständigen abrechnen lassen. Das führt nicht selten zu Überraschungen.

Gemäß §14AKB hat der Versicherte das Recht ein sog. Sachverständigenverfahren einzuleiten. Das bedeutet, er kann einen eigenen Sachverständigen benennen und das Gutachten der Versicherung überprüfen lassen. Hier ist eine bestimmte Vorgehensweise zu beachten!